Sämtliche hier angeführten Informationen sind ohne Gewähr und dienen lediglich dazu, einen Überblick über das Thema zu verschaffen. Wir versuchen selbstverständlich, diese Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten, es wird aber trotz regelmäßiger Wartung kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit erhoben. Diese Informationen beziehen sich nur auf Bitcoin, ob sie auch auf andere digitale Währungen anwendbar
sind, ist nicht bestätigt. Zu Inhalt, Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keinerlei Haftung. Informationsstand August 2017.
Bitcoin ist in Österreich derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Bitcoins stellen kein Finanzinstrument dar und werden vom Finanzministerium als sonstiges (unkörperliches, nicht abnutzbares) Wirtschaftsgut behandelt. Der Tausch von Euro zu Bitcoin ist nach aktueller Rechtsprechung des EuGHs eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit.
Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoins sind dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Die Gewinne werden als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften eingestuft, die Freigrenze pro Kalenderjahr beträgt 440 EUR und bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist ein Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR möglich. Die allgemeine Steuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von 11.000 EUR pro Jahr.
Wurden an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Kursen Bitcoins gekauft, so ist entscheidend welche dieser jeweiligen Bitcoin-„Tranchen“ verkauft wird. Wurden hier Anschaffungs-Preis und -Zeitpunkt lückenlos dokumentiert, so kann eine beliebige Zuordnung erfolgen. Wurde dies verabsäumt, ist die FIFO-Methode (first-in-first-out) anzuwenden. Wurden die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten, so ist eine Veräußerung steuerfrei.
Wenn bei einem Unternehmen Bitcoin im Betriebsvermögen gehalten werden, so sind bei bilanzierenden Unternehmen die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des EStG zu beachten. Bei Gewinnermittlern nach § 5 EStG gelten zusätzlich jene des UGB, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, hängt von der geplanten Verwendung ab. Wenn mit den Bitcoin an einer „Börse“, gehandelt wird, kann es zu Kursgewinnen bzw. -verlusten kommen, diese sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Hierfür maßgebend ist der aktuelle Kurs.
Beim Mining von Bitcoin handelt es sich nach Ansicht des Finanzministeriums um eine gewerbliche Tätigkeit bei der ein sonstiges Wirtschaftsgut geschaffen wird. Dies zieht auch entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich. Dadurch, dass sich beim Mining kein Leistungsempfänger identifizieren lässt, unterliegt das Mining jedoch nicht der Umsatzsteuer.
Quellen und weiterführende Informationen:
Finanzministerium: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/Steuerliche-Behandlung-von-Krypto-Assets.html
Weitere Informationen zum Thema Steuerliche Aspekte zu Bitcoin inklusive anschaulicher Fallbeispiele finden sie hier: Präsentation (Informationsstand Mai 2017)
Falls sie konkrete steuerliche Informationen zu Bitcoin oder anderen digitalen Währungen benötigen, empfehlen wir Ihnen die Steuerberatung Enzinger. Diese hat uns freundlicherweise auch die oben angeführte Präsentation zur Verfügung gestellt.